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BGB § 337 Anrechnung oder Rückgabe der Draufgabe

BGB § 337 Anrechnung oder Rückgabe der Draufgabe

[ Auszug: (1) Die Draufgabe ist im Zweifel auf die von dem Geber geschuldete Leistung anzurechnen oder, wenn dies nicht geschehen kann, bei der Erfüllung des Vertrags z ... ]